Information zur EU-Verordnung 2025/40 (PPWR)
Seit dem 13. August 2026 ist die EU-Verordnung 2025/40 (PPWR) in Kraft.
Sie löst bisherige nationale Vorgaben der EU-Verpackungsrichtline PPWD (Directive 94/62/EC of 20 December 1994 on packaging and packaging waste) ab und
schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle EU-Mitgliedsstaaten.
Die Regeln für Verpackungen und Verpackungsabfälle werden in einem mehrstufigen Verfahren grundlegend neu ausrichtet:
- mehr Wiederverwendung (Re-Use)
- strenge Recyclingfähigkeit
- Begrenzung von Leerraum
- mehr Rezyklat in Kunststoffverpackungen
Erste Stoffbeschränkungen (PFAS, Schwermetalle) greifen bereits ab August 2026. Ab 01.01.2030 müssen (Transport-) Verpackungen eine Re-Use-Quote (Wiederverwertung, Kreislaufsystem) von mindestens 40% besitzen. Bis zum 30.06.2027 legt die EU-Kommission die dafür erforderliche Berechnungsmethode fest. Die Nachweispflicht gilt ab 2030.
Die EU-Kommission hat Ende 2025 einen Entwurf für eine Delegierte Entscheidung veröffentlicht, die Paletten-Packmittel (Paletten-Umhüllungen und Umreifungsbänder) von der strikten 100-Prozent-Mehrwegpflicht in bestimmten B2B-Flüssen (Art. 29(2)/(3)) herausnimmt, da nicht praktikabel. Sofern Einwegverpackungen bleiben, muss allerdings deren Recyclingfähigkeit nachgewiesen werden. Für reine Kunststoff-Verpackungen gilt ab 2030 ein Mindest-Rezyklat von 35 Prozent, ab 2040 dann 65 Prozent. Bis 31.12.2026 legt die EU-Kommission fest, wie diese Anteile berechnet werden.
Werden die von uns gelieferten Papiere zur Herstellung von Verpackungen eingesetzt, sind diese als „Monomaterialen" zu betrachten (keine Verbundstoffe oder Beschichtungen). Entsprechende Bestätigungen hinsichtlich Stoffbeschränkungen (PFAS, Schwermetalle) halten wir vor.
Bei weiteren Fragen dazu können Sie sich gerne über die Kontaktmöglichkeiten an uns wenden.